Bei der Nationalratssitzung vom 3./4. Juli wurde der Gesetzesantrag betreffend eine Änderung bei der VWA in zweiter und dritter Lesung angenommen. Es wird bei der VWA mehr Wahlfreiheit geben. Folgende Regeln gelten bereits ab der Matura 2025:
• VWA wird zur abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau und kann ein Produkt eines forschenden, künstlerischen oder gestalterischen Prozesses sein. • Das können neue digitale und/oder analoge Medienformate sein, z. B. Videoreportage, Podcast oder empirische Erhebung und deren Interpretation.
• Bis inkl. dem Schuljahr 2028/29 haben die Schülerinnen und Schüler an den AHS zudem auch die Wahl zwischen der Erstellung und Präsentation dieser abschließenden Arbeit und einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung im Rahmen der Matura. Für das kommende Schuljahr muss dies bis 30. September 2024 bekannt gegeben werden.
• Die Erstellung der Arbeit in einer anderen Form – also etwa als Produkt eines gestalterischen oder künstlerischen Prozesses – ist zwar im kommenden Schuljahr schon möglich, bedarf dafür jedoch das Einvernehmen mit dem Betreuungslehrer bzw. der Betreuungslehrerin.Neue Formate (etwa gestalterische Produkte) bereits 2024/25 bedingt Zustimmung des Betreuungslehrers bzw. der Betreuungslehrerin
• Abschlussarbeiten an BMS entfallen. Die gesamte schulische Laufbahn in diesem Bereich ist stark fachpraktisch ausgerichtet. Daher ist hier die Abschlussarbeit auch nicht passend zur Schulform.
• Die Diplomarbeit an den BHS bleibt bestehen. Die Diplomarbeit an den BHS bietet die Möglichkeit, berufsspezifische Denkweisen und erworbene Kompetenzen über den gesamten Ausbildungsweg sichtbar zu machen und hat eine erfolgreiche und lange Tradition. Sie ist ein wichtiger Bestandteil für die Einordnung der BHS-Abschlüsse auf Niveau 5 im Nationalen Qualifikationsrahmen.
Die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist ab Vollendung des 20. Lebensjahrs möglich (früher ab dem 22.)